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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die einheitliche Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen und der Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand an die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnenund Hochschülerschaft eingerichtet ist (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung – HS-RVBV)

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2016, wird verordnet:

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