(1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaften eingerichtet ist, der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen mit Bescheid zu entscheiden.
