(1) Eine Wahlkarte nach dem Muster der Anlage 12 für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen kann ab dem dem Stichtag gemäß § 47 Abs. 5 HSG 2014 folgenden Tag bis eine Woche vor dem erstem Wahltag bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 44 Abs. 2 HSG 2014, unter Glaubhaftmachung der Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers, wie folgt beantragt werden:
