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§ 44

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Zur Stimmabgabe sind die nach dem Muster der Anlagen 8 bis 10 aufzulegenden amtlichen Stimmzettel zu verwenden. Je nach Art der zu wählenden Organe sind die amtlichen Stimmzettel in verschiedenen Farben herzustellen.

(2) Die amtlichen Stimmzettel für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen sind in folgenden Farben herzustellen:

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