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§ 24

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Die Kandidatinnen- und Kandidatenliste darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, wie für das jeweilige Organ Mandate zu vergeben sind.

(2) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:

Familienname und Vorname,

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