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§ 19

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen vor dem letzten Wahltag bis fünf Wochen vor dem ersten Wahltag aufzulegen.

(2) Aufzulegen ist:

In den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV und

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