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§ 14

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind, abgesehen vom Wahlalter, nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.

Anmerkungen:

Siehe die Anmerkungen zu § 47 HSG 2014.

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