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§ 71

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung,hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

Seite 174

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