(1) Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen, die Organe gemäß § 15 Abs. 2 und die Studienvertretungen haben bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Die Wahl hat in der konstituierenden Sitzung die oder der Vorsitzende der zuständigen Wahlkommission zu leiten.
