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§ 25

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat folgende Verpflichtungen:

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