(1) Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Organe gemäß § 15 Abs. 2 haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Homepage zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat. Dieser Tätigkeitsbericht ist der Kontrollkommission und der Bundesministerin oder dem Bundesminister unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.
