(1) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Universitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen).
