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§ 6

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, wenn vorhanden über Matrikelnummer bzw. Personenkennzahl bzw. Personenkennzeichen, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift

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am Studienort und Heimatort, und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die Zulassung zum Studium zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß § 4 Abs. 1 verwendet werden, wobei für die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die wahlwerbenden Gruppen gemäß Abs. 2, § 107 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden ist.

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