(1) Das Unternehmen und die Vermögenswerte des Schuldners sind nur zu bewerten, wenn ein ablehnender betroffener Gläubiger in der Restrukturierungsplantagsatzung oder binnen sieben Tagen nach dieser einen Verstoß
gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß § 35 odergegen die Bedingungen für einen klassenübergreifenden Cram-down gemäß § 36 Abs. 2