(1) Der Restrukturierungsplan bedarf der Bestätigung durch das Gericht. Die Bestätigung des Restrukturierungsplans setzt voraus, dass
der Restrukturierungsplan im Einklang mit §§ 31 bis 33 angenommen wurde,Gläubiger in derselben Klasse oder, wenn keine Klassen gebildet wurden, alle betroffenen Gläubiger im Verhältnis zu ihren Forderungen gleich behandelt werden,