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§ 32 – Stimmrecht

Jaufer/Painsi1. LfgNovember 2021

(1) Betroffene Gläubiger haben das Recht, über die Annahme des Restrukturierungsplans abzustimmen. Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Betrag der unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen zuzüglich der bis zum Tag der Vorlage des Restrukturierungsplans angelaufenen Zinsen.

(2) Die betroffenen Gläubiger sind berechtigt, Einwendungen gegen die unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen vorzubringen.

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