(1) Das Gericht hat nach Vorlage des Restrukturierungsplans
die Angaben nach § 27 Abs. 2 auf deren Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit,die Plausibilität der Begründungen nach § 27 Abs. 2 Z 8,(1) Das Gericht hat nach Vorlage des Restrukturierungsplans
die Angaben nach § 27 Abs. 2 auf deren Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit,die Plausibilität der Begründungen nach § 27 Abs. 2 Z 8,