(1) Der Schuldner hat entweder mit dem Antrag auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens oder während der ihm zur Vorlage eingeräumten Frist einen Restrukturierungsplan vorzulegen und dessen Abschluss zu beantragen. Mangels ausdrücklichen Verzichts ist davon ein Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans nach § 36 mitumfasst.
(2) Der Restrukturierungsplan hat folgende Informationen zu enthalten:
