(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Restrukturierungsbeauftragten alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Restrukturierungsbeauftragten alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
