vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes (GO-VfGH)

/1. AuflOktober 2019

BGBl 202/1946 idF BGBl 504/1994

I. Leitung.

§ 1. Die Leitung des Gerichtshofes sowie die Überwachung seiner Geschäftsführung liegt dem Präsidenten ob [§ 3, Abs. (1) bis (4), des Verf. G. G. 1930].

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!