Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Präsident des Verfassungsgerichtshofes betraut.
Fassung: BGBl I 100/2003 (NR: 22. GP RV 93 AB 243; BR: 6872 AB 6886).
Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Präsident des Verfassungsgerichtshofes betraut.
Fassung: BGBl I 100/2003 (NR: 22. GP RV 93 AB 243; BR: 6872 AB 6886).
