Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:
auf Anträge eines Gerichtes (Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG), die die Entscheidung begehren, dass die angefochtene Verordnung oder bestimmte Stellen einer solchen gesetzwidrig waren (Art. 89 Abs. 3 B-VG);