In den Verfahren gemäß den §§ 56c bis 56j sind alle Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes auch dem Präsidenten des Nationalrates zuzustellen.
Fassung: BGBl I 101/2014 (NR: 25. GP IA 718/A AB 439; BR: AB 9279).
