Die Klage kann auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Recht oder das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde.
Fassungen: BGBl 85/1953 (WV); BGBl I 33/2013 (NR: 24. GP RV 2009 AB 2112; BR: 8882 AB 8891).
