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§ 36b (Andreas Hauer)

Hauer/1. AuflOktober 2019

Wird der Verfassungsgerichtshof angerufen, so hat dies den Aufschub oder die Unterbrechung der betreffenden Amtshandlung des Rechnungshofes bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.

Fassungen: BGBl 18/1958 (8. GP RV 316 AB 387); BGBl 510/1993 (NR: 18. GP AB 1143; BR: AB 4604).

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