(1) Jenen Mitgliedern, die die Funktion des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines ständigen Referenten ausgeübt haben, gebühren zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt für jedes volle Jahr, in dem eine dieser Funktionen ausgeübt wurde, 8 vH des Differenzbetrages zwischen der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 3, höchstens jedoch 80 vH des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden Differenzbetrages. Für die höhere Funktion nicht zur Auswirkung gelangende Zeiten sind dabei der Dauer der nächst niedri Seite 29
