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§ 3a (Sönser**Univ.-Ass. Mag.a Lisa-Sophie Sönser LLb.oec, Fachbereich Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Universität Salzburg./Kneihs)

Sönser/Kneihs/Kneihs1. AuflOktober 2019

Die §§ 1 bis 4 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Hausordnung durch Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.

Fassungen: BGBl I 24/2017.

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