Beinahe hundert Jahre, nachdem 1921 erstmals ein Verfassungsgerichtshofgesetz erging, liegt noch immer keine geschlossene wissenschaftliche Bearbeitung dieses Gesetzes in Kommentarform vor. Dies mag verschiedene Ursachen haben. Einmal stützt sich der Verfassungsgerichtshof selbst vielfach direkt auf das B-VG und legt die tiefer liegenden Rechtsgründe seines Verfahrensgangs nicht stets offen, die eben im VfGG zu suchen sind. Ironischerweise nimmt er das VfGG vielmehr häufig nur als Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens explizit wahr. Zum anderen gilt das VfGG nach wie vor – im Unterschied zu den großen Verfahrensordnungen des Zivil- und Strafrechts – als eine Art „Geheimgesetz“ für wenige Interessenten; war doch die Zahl jener unter den Juristinnen und Juristen, die derart eingehend mit dem verfassungsgerichtlichen Verfahren befasst sind, dass sie es im Einzelnen zu kennen hätten, lange Zeit verhältnismäßig gering. Und schließlich ist das VfGG – nicht zuletzt wegen seiner oftmals nur angedeuteten Bezüge zum B-VG, zur ZPO oder auch zur StPO – nicht immer ganz einfach zu verstehen.