§ 24 (1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Berechnung der Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, zusammenzustellen (Normalkostentarif).
Dieser Tarif darf sich nur erstrecken