Nademleinsky6. AuflAugust 2023
Abschnitt 6Immaterialgüterrechte
§ 34 (1) Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.