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§ 10 IPRG (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

§ 10 Das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.

Fassung BGBl 1978/304

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