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§ 22 EKHG (Neumayr)

Neumayr6. AuflAugust 2023

§ 22 (1) Soweit der § 23 nichts anderes bestimmt, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgende Vorschriften aufgehoben:

Verordnung zur Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 3. Mai 1940, Deutsches RGBl. I S 713, soweit sie sich auf Eisenbahnen bezieht,

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