Kommentare
ABGB: Taschenkommentar, Schwimann/Neumayr
vorheriges Dokument
nächstes Dokument
§ 27d KSchG (Donath)
Donath
6. Aufl
August 2023
§ 27d (1)
Der Heimvertrag hat zumindest Angaben zu enthalten über
den Namen (die Firma) und die Anschrift der Vertragsteile;
die Dauer des Vertragsverhältnisses;
Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?
Melden Sie sich bei Lexis 360
®
an.
Anmelden
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360
®
zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!
Stichworte
§ 27d KSchG