vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des EheG (abgekürzt „1. DVEheG“) (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

Alle nicht abgedruckten Bestimmungen sind aufgehoben oder gegenstandslos.

Wiederholung der Eheschließung

§ 13. Das Verbot der Doppelehe (§ 8 des Ehegesetzes) steht einer Wiederholung der Eheschließung nicht entgegen, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!