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Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des EheG (abgekürzt „1. DVEheG“) (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

Alle nicht abgedruckten Bestimmungen sind aufgehoben oder gegenstandslos.

Wiederholung der Eheschließung

§ 13. Das Verbot der Doppelehe (§ 8 des Ehegesetzes) steht einer Wiederholung der Eheschließung nicht entgegen, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen.

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