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§ 104 EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

§ 104 § 43 Abs. 2 Satz 2 gilt für den Fall, dass die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben oder berichtigt wird.

Fassung dRGBl I 1938, 807

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