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§ 89 EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

§ 89 Bei der Aufteilung ehelicher Ersparnisse kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen Ehegatten und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines Ehegatten anordnen.

Fassung BGBl 1978/280

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