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§ 85 EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

§ 85 Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.

Fassung BGBl 1978/280

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