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§ 46 EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

Zweiter Abschnitt
Recht der Ehescheidung

 

§ 46 Die Ehe wird durch gerichtliche Entscheidung geschieden. Sie ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den nachstehenden Vorschriften.

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