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§ 43 EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

F. Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung

 

§ 43 (1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deshalb nichtig, weil der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, es sei denn, dass beide Ehegatten bei der Eheschließung wissen, dass er die Todeserklärung überlebt hat.

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