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§ 27 EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

II. Berufung auf die Nichtigkeit

 

§ 27 Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist.

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