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§ 24 EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

§ 24 Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte.

Fassung BGBl I 2009/135

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