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§ 10 EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

§ 10 Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.

Fassung dRGBl I 1938, 807

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