vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

§ 8 Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

Fassung dRGBl I S 1938, 807

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte