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§ 1491 ABGB (Garber)

Garber6. AuflAugust 2023

§ 1491 Einige Rechte sind von den Gesetzen auf eine noch kürzere Zeit eingeschränkt. Hierüber kommen die Vorschriften an den Orten, wo diese Rechte abgehandelt werden, vor.

Fassung JGS 1811/946

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