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§ 1486 ABGB (Garber)

Garber6. AuflAugust 2023

§ 1486 In drei Jahren sind verjährt: die Forderungen

für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe;für Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;

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