§ 1484 Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, dass während der Verjährungszeit von dreißig Jahren von drei Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sei (§ 1471).
Fassung JGS 1811/946