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§ 1464 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 1464 Der Besitz muss auch echt sein. Wenn jemand sich einer Sache mit Gewalt oder List bemächtigt, oder in den Besitz heimlich einschleicht, oder eine Sache nur bittweise besitzt; so kann weder er selbst, noch können seine Erben dieselbe verjähren.

Fassung JGS 1811/946

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