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§ 1460 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 1460 Zur Ersitzung wird neben der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes erfordert: dass jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze; dass sein Besitz rechtmäßig, redlich und echt sei, und durch die ganze von dem Gesetz bestimmte Zeit fortgesetzt werde (§§ 309, 316, 326 und 345).

Fassung JGS 1811/946

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