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§ 1451 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

Viertes Hauptstück
Von der Verjährung und Ersitzung

 

§ 1451 Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der vom Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.

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