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§ 1448 ABGB (Leupold)

Leupold6. AuflAugust 2023

§ 1448 Durch den Tod erlöschen nur solche Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingeschränkt sind, oder die bloß persönliche Handlungen des Verstorbenen betreffen.

Fassung JGS 1811/946

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